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Neue Regeln für die Überlassung von Schusswaffen in Österreich

Salzburg (OTS) – Überlassen von Schusswaffen
Allgemein Privat zu Privat – Gewerbe – Behörde
Unverzüglich

Das österreichische Waffengesetz in der letztgültigen Fassung vom
28. April 2026 bringt wesentliche Veränderungen für die
gesetzestreuen Bürger mit sich und soll aus Sicht der Behörden eine
lückenlose Verfolgbarkeit von Schusswaffen in Österreich
sicherstellen. Damit wurde eine wesentliche Verkürzung der
Meldefristen eingeführt mit einem neuen Begriff im Waffenrecht der
sich unverzüglich nennt. Unverzüglich bedeutet, ohne unnötigen oder
schuldhaften Aufschub. Was heißt, dass die bisher üblichen 6 Wochen
Meldefrist nun auf ein vertretbares Minimum verkürzt wurden. Im
österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gibt es
keine so prominente „Universal-Definition“ wie den § 121 im deutschen
BGB. Dennoch wird der Begriff in zahlreichen Gesetzen verwendet (z.
B. im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG oder im UGB). Die
Einhaltung oder Überschreitung der Unverzüglichkeit wurde durch die
Rechtsprechung des OGH definiert worauf hier nicht näher eingegangen
werden soll. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, kann ja im
Vorhinein der Unverzüglichkeit gerecht werden, um Irritationen oder
Versehen zu vermeiden. Ein Auto, muss auch angemeldet werden, bevor
es in Betrieb genommen wird, daher ist davon auszugehen, dass die
Unverzüglichkeit bald als normierte Selbstverständlichkeit zur
Kenntnis genommen wird.

Zwtl.: Entlastung der Behörden durch das Waffengewerbe

Mit der Ermächtigung zur Registrierung gemäß § 32. hat das
Bundesministerium für Inneres, Gewerbetreibenden, der zum Handel mit
nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt sind, die Ermächtigung zur
Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 33 für die
jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen. Dies bedeutet, dass
alle Rechtsgeschäfte über das Waffengewerbe abzuwickeln sind.

Somit haben Waffengewerbetreibenden nicht nur beim Neuerwerb,
sondern auch beim Verkauf von Privat zu Privat eine bedeutende
Aufgabe hinsichtlich der Registrierung im Zentralen Waffenregister,
wofür ihnen auch laut Gesetzgeber ein angemessenes Entgelt hierfür
gebührt. Ein exakter Betrag wurde in dem Zusammenhang vom Gesetzgeber
absichtlich nicht in Erwägung gezogen, da die damit verbundene
Leistung sehr unterschiedlich ausfallen kann und daher eine
einheitliche Bewertung nicht angemessen erscheint. Die vorzunehmende
Registrierung gilt dabei für alle Kategorien der Schusswaffen A, B, C
durch den Gewerbetreibenden bei Eigentumsübertragung, nicht wie
bisher nur der Kategorie C wie in der Vergangenheit.

Der österreichische Gesetzgeber unterscheidet im Waffengesetz im
Wesentlichen beim Überlassen von Schusswaffen unabhängig von den
Kategorien C, B, A nur zwischen Überlassen mit Eigentumsübertragung
wie Kauf, oder Schenkung. Sowie überlassen ohne Eigentumsübertragung.
Wobei Überlassen ist jedes Aushändigen, wie Verborgen, Hinterlegen,
ins Depot geben, zur Kommission überlassen, um nur einige
Möglichkeiten aufzuzählen. Grundsätzlich ist bei Eigentumsübertragung
für die Transkation das Waffengewerbe zuständig. Bei Überlassung ohne
Erwerb ist die Behörde zuständig.

Ein Überlassen von Schusswaffen der Kat. A, B und C ohne einen
Eigentumsübergang von Privat zu Privat sieht keine Mitwirkung von
Waffengewerbetreibenden vor, sondern ist ausschließlich von der
zuständigen Behörde vorzunehmen. Eine Überlassung ist unverzüglich
von Beiden damit unmittelbar befassten Personen, also dem Erwerber
und Überlasser der Wohnsitzbehörde des Erwerbers anzuzeigen im Sinne
einer Überlassermeldung. Wenn die Waffe wieder zurückgegeben wird,
muss eine neuerliche Überlassermeldung an die Behörde gemacht werden
und diese registriert wieder auf den ursprünglichen Eigentümer der
Schusswaffe.

Die Überlassung von Schusswaffen mit Eigentumsübertragung hat
durch einen Gewerbetreibenden zu erfolgen, wobei dieser
gegebenenfalls ein Waffenverbot zu überprüfen hat beziehungsweise bei
einem Ersterwerb dann die Einhaltung einer Wartefrist (§ 41f) zu
überwachen hat. Die Registrierung erfolgt durch die
Waffengewerbetreibenden auf den Erwerber erst nach der Wartefrist
nach Ablauf von vier Wochen.

Zwtl.: Ausnahme Überlassen an Waffenhändler

Eine Ausnahme dabei gilt als das Überlassen an einen
Waffenhändler zur Reparatur oder Instandsetzung. Hier ist keine
Registrierung notwendig.

Ausnahme Schießstätten

Auf Schießstätten gemäß § 14. gibt es eine Ausnahme für die
Benützung von Schusswaffen. Auf behördlich genehmigten Schießstätten
sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen
von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den
Erwerb von Munition nicht anzuwenden. Waffenverbote gelten auf
solchen Schießstätten jedoch sehr wohl.

Ausnahme Kategorie B und C bis zu drei Werktage

Das Waffengesetz sieht in den Kategorien B und C eine Möglichkeit
vor, Schusswaffen dieser Kategorien ohne Eigentumsübergang, also ohne
diese zu erwerben für bis zu drei Werktage zu Überlassen. Dies ist
sehr genau geregelt und muss folgender Vorschrift genügen. In der
Anzeige sind anzugeben: Kategorie, Art und Kaliber, Marke, Type und
Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift
des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder
Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Wenn die
Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B bis zu drei Werktage
andauert, haben der Überlasser und Erwerber die Daten mindestens
sechs Monate aufzubewahren und der für den Erwerber zuständigen
Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von
Schusswaffen zur Verfügung zu stellen. In der Praxis geht es darum,
dem interessierten Schützen mit einer dementsprechenden
Waffenbesitzkarte oder Waffenpass, die Möglichkeit einzuräumen
außerhalb des Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden, oder einer
Schießstätte eine Schusswaffe der Kategorie B und C für Jagd oder
Testzwecke bis zu drei Werktage zu übernehmen. Wichtig ist dabei eine
Schriftliche Dokumentation welche mindestens sechs Monate für die
Behörde zur Verfügung steht.

Privat an Privat

Bei Privatverkäufen, beziehungsweise Überlassung von legalen
Schusswaffen ist es mit der Waffengesetznovelle 2025 zu einer
signifikanten Änderung gekommen welche hier explizit zusammenfassend
angesprochen werden soll. Die Verantwortung liegt primär immer beim
Überlasser, da dieser mit dem größten Risiko beaufschlagt werden kann
wenn etwas schief geht. Daher ist eine saubere und lückenlose
Dokumentation eine Grundvoraussetzung, um auch in ferner Zukunft
keine Probleme zu bekommen. Nachstehend finden Sie eine Auflistung
von einigen Checkpunkten.

Privat an Privat mit Eigentumsübergang Waffengewerbe

Privat an Privat ohne Eigentumsübergang Behörde

Ausnahme Überlassung Schießstand

Ausnahme Überlassung Waffengewerbe

Ausnahme Überlassung Kat. B/C bis drei Werktage

Meldung Unverzüglich

Registrierung Käufer physisch

Registrierung Verkäufer physisch

Der Verkäufer und Käufer müssen physisch im Geschäft des
Gewerbetreibenden erscheinen Der Registrierungspflichtige hat sich
dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen
Lichtbildausweis auszuweisen, die Berechtigung zum Erwerb
nachzuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber
und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum
der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Überlassers
bekannt zu geben. In dem Zusammenhang sei erwähnt, dass diese
Regelung auch gilt für wesentliche Bestandteile, welche innerhalb
einer Jahresfrist nachgemeldet werden müssen. Bekannt als solche
Bestandteile, die nacherfasst werden müssen, sind sogenannte
Griffstücke von Faustfeuerwaffen, welche bisher als frei galten.

Fazit

Die Vertreter von AUSTRIAN SHOOTERS UNITED (ASU) können
festhalten, dass die Waffengesetznovelle 2025 und die Änderung der 1.
Waffengesetz-Durchführungsverordnung sowie der 2. Waffengesetz-
Durchführungsverordnung welche mit 28. April 2026 rechtswirksam
wurden ein modernes Waffengesetz in Österreich etabliert wurde,
welches deutlich restriktiver ist, Gesetzeslücken schließt und eine
bessere Überwachung der legalen Waffen in Österreich ermöglicht. Die
waffenrelevante rechtstreue Bevölkerung wird sich rasch an die neue
Situation gewöhnen und AUSTRIAN SHOOTERS UNITED wird alles
daransetzen, dieser rechtstreuen Gruppe der Bevölkerung zu helfen,
aufzuklären und Unterstützung zu gewähren.