Bregenz (OTS) – Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis
vom 27. August
2026, Ra 2026/04/0072-8, erstmals eine zentrale Rechtsfrage zum
fünfjährigen Gewerbeausschluss nach der Gewerbeordnung geklärt. In
dem von Mag. Daniel Wolff geführten Verfahren folgte der VwGH in
einem wesentlichen Punkt der Rechtsauffassung des Revisionswerbers:
Eine unrichtige Erklärung im Rahmen einer Gewerbeanmeldung führt
nicht allein deshalb zu einem fünfjährigen Gewerbeausschluss, weil
sie österreichischen Strafregisterdaten widerspricht.
Zwtl.: Ausgangspunkt war eine Gewerbeanmeldung über GISA
Der Mandant von Mag. Wolff hatte über das
Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein Gewerbe im Bereich
„Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Kfz-Service)“ angemeldet.
Im Zuge der Online-Anmeldung wurde durch Anklicken eines Feldes
eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, wonach keine
Gewerbeausschlussgründe vorliegen würden. Tatsächlich bestand eine
strafgerichtliche Verurteilung in Österreich.
Die zuständige Behörde untersagte daraufhin die Ausübung des
konkret angemeldeten Gewerbes. Darüber hinaus ging sie von einer
wahrheitswidrigen eidesstattlichen Erklärung aus. Nach § 13 Abs. 8
der Gewerbeordnung (GewO) hätte dies einen Ausschluss von der
Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren zur Folge. Eine
Nachsicht von diesem Ausschluss sieht das Gesetz nicht vor.
Gegen diese Beurteilung wurde eine außerordentliche Revision an
den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Zwtl.: VwGH unterscheidet zwischen österreichischen und ausländischen
Ausschlussgründen
Entscheidend war nach der Beurteilung des VwGH der
Anwendungsbereich der §§ 344 und 344a GewO.
Die in § 344 Abs. 1 GewO vorgesehene eidesstattliche Erklärung
dient dazu, bestimmte Nachweise über im Ausland entstandene
Gewerbeausschlussgründe zu ersetzen. Sie erfasst hingegen nicht
Ausschlussgründe, die in Österreich entstanden sind und von der
zuständigen Behörde selbst überprüft werden können.
Im konkreten Fall beruhten die Gewerbeausschlussgründe auf
strafgerichtlichen Verurteilungen des Landesgerichts Feldkirch. Der
VwGH stellte daher fest, dass sich § 344 Abs. 1 GewO auf diese
österreichischen Ausschlussgründe nicht bezieht.
Allein der Widerspruch zwischen der im Zuge der Gewerbeanmeldung
abgegebenen Erklärung und dem österreichischen Strafregister reicht
damit nicht aus, um eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung
im Sinne des § 344a GewO anzunehmen und daran einen fünfjährigen
Gewerbeausschluss zu knüpfen.
Zwtl.: Fünfjähriger Gewerbeausschluss erfolgreich bekämpft
Der Verwaltungsgerichtshof gab der außerordentlichen Revision in
diesem wesentlichen Punkt Folge. Die auf die eidesstattliche
Erklärung gestützte fünfjährige Gewerbesperre konnte damit
erfolgreich bekämpft werden. Der Bund wurde zudem zum Ersatz der
Verfahrenskosten verpflichtet.
Davon zu unterscheiden ist die Untersagung des konkret
angemeldeten Gewerbes. Diese blieb bestehen. Gegenstand des
höchstgerichtlichen Erfolgs war somit die darüber hinausgehende
Rechtsfolge eines fünfjährigen Ausschlusses von der Gewerbeausübung.
Zwtl.: Erste höchstgerichtliche Klarstellung zu neuer Rechtslage
Die Entscheidung hat Bedeutung über den konkreten Einzelfall
hinaus. Die Bestimmungen über den fünfjährigen Gewerbeausschluss
wegen einer wahrheitswidrigen eidesstattlichen Erklärung wurden im
Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuerungen rund um den sogenannten
„GISA-Express“ geschaffen.
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs lag zu den
Voraussetzungen dieses fünfjährigen Gewerbeausschlusses bislang keine
höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Mit dem Erkenntnis vom 27.
August 2026 besteht nun erstmals eine höchstgerichtliche Klarstellung
zur Reichweite dieser Bestimmungen.
„Nicht jede unrichtige Erklärung führt automatisch zu den
gravierendsten im Gesetz vorgesehenen Konsequenzen“, hält Mag. Wolff
in seiner rechtlichen Einordnung der Entscheidung fest. Behörden
müssen vielmehr prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
fünfjährigen Gewerbeausschluss tatsächlich erfüllt sind.
Entscheidung:
VwGH 27.08.2026, Ra 2026/04/0072-8
Zwtl.: Über die Anwaltskanzlei Wolff
Die Anwälte der Anwaltskanzlei Wolff beraten und vertreten
Unternehmer und Privatpersonen unter anderem in gewerberechtlichen
und verwaltungsrechtlichen Verfahren. Die Tätigkeit umfasst die
Vertretung vor sämtlichen österreichischen Behörden und Gerichten.
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