Freizeit

Grundversorgungsvereinbarung wird in Hinblick auf den Asylpakt reformiert

Wien (OTS) – Bund und Länder als Partner der Grundversorgung haben im
Zuge der
Landesflüchtlingsreferentenkonferenz bereits im Juni 2025 eine
Anpassung der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
beschlossen. Ziel der neuen Vereinbarung ist die Umsetzung der
Vorgaben des europäischen Asylpakts, insbesondere der neuen Aufnahme-
Richtlinie und der Sicherstellung eines österreichweit einheitlichen
Vollzugs. Auf Basis dieses Beschlusses wurde eine Arbeitsgruppe
eingerichtet und in weiterer Folge der Entwurf der 15a-B-VG-
Vereinbarung im Dezember 2025 den neun Landesflüchtlingsreferenten
vorgelegt.

Rückmeldungen aller Bundesländer

Hinsichtlich des neuen Entwurfs gab es im Dezember 2025
Rückmeldungen aller neun Bundesländer mit Anpassungen in
verschiedenen Bereichen – ein völlig normaler Prozess im Rahmen der
partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern. Die
nunmehr vorliegende adaptierte Vereinbarung, in die die Rückmeldungen
aller Länder eingeflossen sind, wurde den Ländern von der zuständigen
Verbindungsstelle gestern (Dienstag, 3. März 2026) übermittelt.

Leistungskürzungen bei mangelnder Mitwirkung

„Die Verschärfung bei der Grundversorgung für Asylwerber ist ein
weiterer wichtiger Schritt zur Umsetzung des Asylpakts. Wir wollen
mit einer harten und gerechten Asylpolitik die Bevölkerung weiter
entlasten“, sagte Innenminister Gerhard Karner, der ergänzte: „Mein
Dank für die konstruktive Zusammenarbeit in diesem Bereich gilt auch
dem letzten Vorsitzenden der Landesflüchtlingsreferentenkonferenz,
Landesrat Christian Dörfel und dem jetzigen Vorsitzenden, Landesrat
Hannes Amesbauer.“

Ein zentrales Element ist die klare Regelung von
Leistungskürzungen oder dem Leistungsentzug bei mangelnder
Mitwirkung, Verstößen gegen die Hausordnung oder Nicht-Teilnahme an
verpflichtenden Integrationsmaßnahmen. Außerdem werden differenzierte
Leistungsmodelle, etwa für Dublin-Fälle oder rechtskräftig negativ
entschiedene Personen, verankert.

Grundversorgungsleistungen nur bei Arbeitswilligkeit

So wie schon jetzt bei der Sozialhilfe sollen Leistungen der
Grundversorgung künftig nur bei nachweislicher Arbeitswilligkeit
gewährt werden. Neu vorgesehen sind außerdem nationale
Berichtspflichten an die Europäische Kommission sowie ein
abgestimmtes Vorgehen von Bund und Ländern in Krisensituationen.