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Rechenzentrum Kronsdorf: Umweltorganisation begrüßt geplante Evaluierung des UVP-Feststellugnsbescheids

Wien (OTS) – Die UVP-erfahrene Umweltorganisation VIRUS begrüßt den
Vorstoß von
Oberösterreichs Landesrat Kaineder, der den negativen UVP-
Feststellungsbescheid aus 2020 für das umstrittene „Google-
Rechenzentrum“ in Kronsdorf nochmals überprüfen lassen möchte. UVP-
Experte Wolfgang Rehm: „Dieser Bescheid beruht auf einer physikalisch
völlig falschen Zumutung, Niederösterreich hat betreffend die
geplanten Anlage Leopoldsdorf nun gezeigt wie es geht, das kann aber
nur ein erster Schritt sein.“

Da es keinen eigenen Tatbestand im Umweltverträglichkeits-
prüfungsgesetz für Rechenzentren gebe – bei der Erstellung hätten
sich derartige Anlagen schlicht noch nicht auf dem Radar der Legistik
befunden – könne derzeit nur auf andere Tatbestände zurückgegriffen
werden. Neben der Kategorie „Industrie und Gewerbeparks“ worauf
oberösterreichische Landesbehörde gar nicht geprüft habe, obwohl der
Flächenschwellwert überschritten worden sei sowie „Logistikzentren“
und „Städtebauvorhaben“ käme dafür weiters der Tatbestand „Thermische
Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW“ in Frage, auf den die
Behörde 2020 ihren Fokus gelegt habe. Den offenbar äußerst
unkonkreten Vorlagen der Projektwerber ließen sich eine hinreichend
große Anlagenleistung für eine Notstromversorgung und entsprechende
Treibstofflager entnehmen. „Dabei hat die physikalisch offensichtlich
nicht ausreichend gebildete Behörde verkannt, dass Turbinen
einerseits und Motoren andererseits unterschiedliche technische
Ausprägungen von Wärmekraftmaschinen sind und Bewegungsenergie auch
beim Dieselmotor nicht unmittelbar aus dem Nichts, sondern aus der
thermischen Energie von Verbrennungsprozessen entsteht, und hat sie
daher die Klassifikation als thermische Stromerzeugung unzutreffend
verneint,“ so Rehm. In einem ähnlich gelagerten Fall in Leopoldsdorf
bei Wien hat die Niederösterreichische Behörde nun zutreffend anders
entschieden. „EU-Recht verlangt, dass alle Vorhaben, von denen
erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können einer UVP unterzogen
werden. Eine rechtswidrig unterbliebene Prüfung ist nachzuholen,
bereits zu Unrecht vorab erlassene Bescheide können unter Umständen
für nichtig erklärt werden,“ weiß Rehm. Besser als das aktuelle
behelfsmäßige Vorgehen sei die dringend gebotene Verankerung im
Gesetz, die jedoch begleitende Kriterien benötige. „Für eine UVP
brauchte es auch spezifische Kriterien nach denen eine Genehmigung
gewährt oder versagt werden kann und mittels derer Auflagen
vorgeschrieben werden können. Es wäre besser diese nicht indirekt
ableiten zu müssen,“ so Rehm abschließend.